Satzung

Satzung

Kunstförderverein KUNSTKREIS KUSEL e.V.

§ 1 Name und Sitz des Vereins

(1) Der Verein führt den Namen „Kunstkreis Kusel e.V.“ Er ist beim Amtsgericht Kaiserslautern in das Vereinsregister eingetragen.

(2) Sitz des Vereins ist Kusel.

(3) Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

(4) Nach der Eintragung lautet der Name: „Kunstkreis Kusel e.V.“

§ 2 Ziele des Vereins

(1) Zweck des Vereins ist die Förderung von Kunst und Kultur im Landkreis Kusel.

(2) Der Satzungszweck wird vorrangig mit der Auswahl, Organisation und Durchführung von Kunstausstellungen bildender Künstlerinnen und Künstler aus dem Landkreis Kusel oder anderer Regionen sowie sonstige Veranstaltungen erreicht.

(3) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

(4) Der Verein ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

§ 3 Erwerb und Ende der Mitgliedschaft

(1) Mitglied kann jede natürliche oder juristische Person worden. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Der Antrag ist schriftlich zu stellen.

(2) Die Mitglieder sind bildende Kunst ausübende oder nicht ausübende Personen. Alle Mitglieder haben, soweit in dieser Satzung nichts anderes bestimmt ist, gleiche Rechte und Pflichten.

(3) Die Mitgliedschaft endet durch den Austritt, Ausschluss oder den Tod des Mitglieds.

a. Der Austritt kann zum Ende eines Geschäftsjahres erfolgen und muss mindestens 3 Monate vor Ende des Geschäftsjahres dem Vorsitzenden schriftlich zugehen.

b. Ein Mitglied kann ausgeschlossen werden, wenn es erheblich gegen die Interessen des Vereins verstößt. Über den Ausschluss entscheidet die Mitgliederversammlung mit 2/3 Mehrheit.

(4) Mit dem Ende der Mitgliedschaft erlöschen alle Rechte und Pflichten, die mit der Mitgliedschaft verbunden waren, sowie alle Ansprüche an das Vermögen des Vereins.

§ 4 Rechte und Pflichten der Mitglieds

(1) Jedes Mitglied hat das Recht, an der Mitgliederversammlung teilzunehmen. Anträge zur Änderung der Tagesordnung sollen der/dem 1. Vorsitzenden spätestens 3 Tage vor der Mitgliederversammlung schriftlich vorliegen.

(2) Von den Mitgliedern des Vereins werden Beiträge erhoben.

(3) Die Höhe des jährlich zu entrichtenden Beitrags wird jeweils für natürliche und juristische Personen von der Mitgliederversammlung festgesetzt. Darüber hinaus gehende Zuwendungen der Mitglieder dienen als Spenden zur Erfüllung des Vereinszweckes.

(4) Die Beiträge der Mitglieder sind jährlich und jeweils zum 31. März zur Zahlung fällig.

§ 5 Organe des Vereins

Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung und der Vorstand.

§ 6 Mitgliederversammlung

(1) Die ordentliche Mitgliederversammlung ist jährlich mindestens einmal einzuberufen. Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung sind für alle Organe des Vereins bindend.

(2) Eine außerordentliche Sitzung ist einzuberufen, wenn der Vorstand dies beschließt oder wenn die Einberufung von 1/3 der Mitglieder unter Angaben von Gründen und Zweck vom Vorstand schriftlich verlangt wird.

(3) Die Einladefrist beträgt 14 Tage, in der Einladung sind Ort, Zeitpunkt und Tagesordnung anzugeben. Die Einladung hat schriftlich zu erfolgen, ersatzweise bei entsprechend angemeldeten und damit einverstandenen Mitgliedern auch per Email.

(4) Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder gefasst, soweit diese Satzung nichts anderes bestimmt. Bei Stimmgleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt. Außer bei Vorstandswahlen erfolgt eine geheime Abstimmung nur, wenn 1/3 der anwesenden Mitglieder dies verlangt.

(5) Über die Sitzung der Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift anzufertigen, die vom Versammlungsleiter zu unterzeichnen ist.

(6) Die Mitgliederversammlung entscheidet über alle grundsätzlichen Angelegenheiten des Vereins.

Die Mitgliederversammlung ist insbesondere zuständig für:

a. Wahl des Vorstands,

b. Entgegennahme des jährlichen Geschäfts- und Kassenberichts des Vorstands, einschließlich Entlastung sowie des Prüfungsberichts der Rechnungsprüfer/innen,

c. Beschlüsse über Satzungsänderungen

§ 7 Vorstand

(1) Der Vorstand besteht aus

a. der/dem 1. Vorsitzenden

b. dem/der Stellvertreter/in

c. dem/der Schatzmeister/in

d. dem/der Schriftführer/in

e. fünf Beisitzenden

(2) Die Wahl der Vorstandsmitglieder erfolgt durch die Mitgliederversammlung aus deren Reihen auf die Dauer von 2 Jahren. Der Vorstand bleibt nach Ablauf seiner Amtszeit im Amt, bis der neue Vorstand gewählt ist.

(3) Der Vorstand tritt bei Bedarf, mindestens jedoch halbjährlich zusammen. Der Vorstand fasst Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der anwesenden Vorstandsmitglieder.

Bei Stimmgleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt. Im Übrigen gelten die für das Verfahren der Mitgliederversammlung geltenden Bestimmungen sinngemäß.

Dem Vorstand obliegen folgende Aufgaben:

– die Leitung der Geschäfte und Regelung der laufenden Tätigkeiten des Vereins,

– die Vorbereitungen der Beratung und Entscheidung der Mitgliederversammlung,

– die Verwaltung des Vereinsvermögens,

– der/die Vorsitzende und der/die Stellvertreter/in vertreten den Vereingerichtlich und außergerichtlich,
wobei jeder alleinvertretungsberechtigt ist. Sie sind Vorstand im Sinne des § 26 BGB.

Im Innenverhältnis vertritt der/die Stellvertreter/in nur im Verhinderungsfall den/die Vorsitzende/n.

§ 8 Finanzierung

(1) Die zur Verwirklichung des Vereinszweckes notwendigen Kosten werden durch Beiträge, Spenden und Zuschüsse aufgebracht.

§ 9 Verwendung der Mittel

(1) Die Mitglieder der Organe arbeiten ehrenamtlich. Für die mit ihrer Arbeit verbundenen Auslagen kann ihnen ein Ersatz geleistet werden.

(2) Vermögen und Einnahmen des Vereins sind ausschließlich für den Vereinszweck zu verwenden.

(3) Niemand darf aus dem Vereinsvermögen finanziell begünstigt werden.

§ 10 Rechnungsprüfung

(1) Die Mitgliederversammlung wählt aus ihrer Mitte zwei Rechnungsprüfer/innen für die Dauer von 2 Jahren.

(2) Die Aufgabe der Rechnungsprüfer/innen besteht in der Prüfung des sachgerechten Finanzierungsgebarens des Vorstands. Sie geben in der Jahreshauptversammlung ihren Bericht ab.

§ 11 Satzungsänderungen

Satzungsänderungen bedürfen der 2/3 Mehrheit der anwesenden Mitglieder der Mitgliederversammlung.

§ 12 Auflösung

(1) Der Verein kann durch 3/4 Mehrheit der anwesenden Mitglieder der Mitgliederversammlung aufgelöst werden.

(2) Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins fällt das Vermögen des Vereins an den Landkreis Kusel zur Erfüllung kultureller Aufgaben.

Kusel, den 14.4.2011